Sehr geehrte Sportfreundinnen, sehr geehrte Sportfreunde,

heute erhalten Sie aus der KSB-Geschäftsstelle folgende Informationen:

  1. 26. März 2020

DOSB informiert zu Lizenzverlängerungen

Das Corona-Virus hält den Sport in allen Bereichen alle in Atem. So auch in Fragen rund um die Ausstellung und Verlängerung von Lizenzen für Trainerinnen und Trainer, Übungsleiterinnen und Übungsleiter sowie das Vereinsmanagement. Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hat dafür jetzt eine Lösung.

Da die meisten Aus- und Fortbildungen im Sport derzeit nicht durchgeführt werden können, wurde die Thematik intensiv im DOSB-Wissensnetz diskutiert. Einige Mitgliedsverbände haben dabei darauf hingewiesen, dass es durch die derzeitige Situation massive Probleme gibt, da bei ihnen die Aus- und Fortbildungen beispielsweise saisonal gebunden sind. Andere Verbände sehen hingegen derzeit keine Probleme, da sie ihre Aus- und Fortbildungen auch digital oder zeitlich gestreckt durchführen können.

Somit wurde deutlich, dass flexible Lösungen für die verbandlichen Aus- und Fortbildungen angebracht sind. Aus diesem Grund hat der DOSB-Vorstand beschlossen, die Vorgaben für die DOSB-Lizenzverlängerung und für die maximale Ausbildungsdauer während der Corona-Krise dahingehend zu verändern, dass die Ausbildungsträger bei Bedarf DOSB-Lizenzen, die bis 31. Dezember 2020 ungültig werden, auch ohne absolvierte Fortbildung um ein zusätzliches Jahr ab dem Tag des letzten Gültigkeitstages verlängern können.

Ebenso kann die Ausbildungsdauer von DOSB-Lizenzausbildungen, die aufgrund der Corona-Krise nicht stattfinden können, um ein Jahr und damit auf maximal 3 Jahre verlängert werden.

Die komplette Meldung findet ihr hier: https://www.lsb-sachsen-anhalt.de/2015/o.red.r/news.php?id=1447

  1. 26. März 2020:

Erleichterungen im Vereins- und Insolvenzrecht beschlossen

Der Bundestag hat am 25. März 2020 das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ beschlossen. Darin sind auch Erleichterungen in Bezug auf die Insolvenzhaftung für Vereine und Erleichterungen für die Durchführung von Mitgliederversammlungen enthalten. So können beispielsweise Vorstandsmitglieder bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt bleiben, wenn Mitgliederversammlungen aufgrund des bestehenden Versammlungsverbotes ausfallen müssen.

Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ enthält neben wichtigen Regelungen zum Mieterschutz auch für Sportvereine relevante Regelungen im Zivil- und Insolvenzrecht, die in der schwierigen Lage für Erleichterungen sorgen sollen.

So wird beispielweise die Insolvenzantragspflicht für Vereine bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, soweit die Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht und die Aussicht besteht, dass eine bestehende Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann. Vereinsvorständen wird zudem ermöglicht, Vereinsmitgliedern die Gelegenheit zu geben, Mitgliederrechte „im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.“ Auch wurde im Gesetz geregelt, dass Vorstandsmitglieder, deren Bestellung in diesem Jahr abläuft, im Amt bleiben, bis sie abberufen oder ein Nachfolger gewählt wird. Diese Regelung galt bisher nur für den Fall, dass sie in der Satzung geregelt war. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume, die im Zeitraum von 1. April bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit nicht bedient werden können, dürfen nicht gekündigt werden, wenn die „Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.“ und kein anderer Kündigungsgrund besteht.

Hier findet ihr die ausführlichen Erläuterungen der Auswirkungen des „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ von RA Dr. Hendrik Pusch:

https://www.lsb-sachsen-anhalt.de/2015/o.red.r/news.php?id=1446

  1. 25. März 2020

DOSB: Unterstützung wird auch für den Sport benötigt!

Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hat sich mit dem eindeutigen Appell an die Bundespolitik gewandt, den organisierten Sport in den mehr als 90.000 Sportvereinen Deutschlands, der wie alle anderen gesellschaftlichen Bereich mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise schwer zu kämpfen hat, in den geplanten Hilfspaketen zu berücksichtigen.

„Die notwendigen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie werden erhebliche gesellschaftliche, aber auch wirtschaftliche Konsequenzen bei unseren 90.000 Vereinen und Verbänden und ebenso bei unseren Athletinnen und Athleten sowie deren Trainerinnen und Trainern zur Folge haben. Das Ausmaß ist aktuell noch nicht ansatzweise absehbar. Auch wenn der organisierte Sport zahlreiche Eigenleistungen zur Bewältigung dieser Krise einbringen wird (wie etwa hohes ehrenamtliches Engagement), werden die Vereine und Verbände des gemeinnützigen Sports nicht ohne die Unterstützung von Bund, Land und Kommune überleben und weiterhin ihre umfangreichen und nicht verzichtbaren Leistungen für die Gesellschaft zur Verfügung stellen können.

Die Vereine und Verbände werden z.B. durch abgesagte Veranstaltungen, die Einstellung des Wettkampfbetriebs und fehlende Kurs- und Trainingsgebühren dramatische Einnahmeverluste haben. Dies wird für viele Vereine und Verbände zu einer existenziellen Bedrohung führen, zumal sie als gemeinnützigen Organisationen aus steuerrechtlichen Gründen keine Rücklagen bilden dürfen, so dass wegfallende Ertragsmöglichkeiten nicht aus eigenen Kräften ausgeglichen werden können.“

Deshalb fordert der DOSB von der Bundespolitik, die Rettungsmaßnahmen des Bundes auf SPORTDEUTSCHLAND auszuweiten und einen Notfallfonds für den Sport aufzulegen!

Die komplette Meldung findet ihr hier: http://www.lsb-sachsen-anhalt.de/2015/o.red.r/news.php?id=1445

  1. 24.03.2020

LSB-Fragebogen zur Corona-Hilfe an Vereine

Die drastischen Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus werden auch und gerade bei den kleinen Sportvereinen gravierende wirtschaftliche Folgen haben. Der LSB Sachsen-Anhalt hat gestern allen seinen Mitgliedsvereinen, allen Landesfachverbände sowie den Kreis- und Stadtsportbünden per Mail einen Fragebogen zur ersten Erfassung/Schätzung der finanziellen Auswirkungen auf die laufende Vereins- und Verbandsarbeit zugesandt.

Der LSB Sachsen-Anhalt will sich so frühzeitig einen ersten Überblick über mögliche finanzielle Risiken im Sport in Sachsen-Anhalt verschaffen. Abgefragt werden laufende Personalkosten von haupt- und nebenberuflich tätigen Vereinsmitarbeitern, geringfügig Beschäftigten sowie Sportler- und Spielergehälter und entgangene Einnahmen bei Eintrittsgeldern, Kurs- und Startgebühren sowie durch Ausfälle im Sponsoring.

Auch die Kosten, die im Zusammenhang mit vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Übungsleiter*innen und Trainer*innen sowie bei Neben- und Betriebskosten, laufenden Leasingverträgen und Versicherungen bzw. bei der Stornierung für Veranstaltungen, Trainingslager und Wettkämpfe entstehen, sollen gemeldet werden.

Die Abfrage bezieht sich auf den Zeitraum seit der kompletten Aussetzung des Sport- und Spielbetriebs bis vorerst zum 15. April 2020. Die digital ausgefüllten Fragbögen sendet Ihr bitte ausschließlich per Mail an: coronahilfe@lsb-sachsen-anhalt.de

Die komplette Meldung findet ihr hier: https://www.lsb-sachsen-anhalt.de/2015/o.red.r/news.php?id=1442

  1. 24. März 2020

Keine GEMA-Gebühren für Sportvereine

Die GEMA hat ihre Gesamtvertragspartner, somit auch den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB), darüber informiert, dass für die Zeit, in der Musiknutzer im Zuge der Corona-Krise aufgrund behördlicher Anordnungen schließen müssen, keine Pflicht zur Zahlung von Lizenzgebühren besteht. Damit fallen auch für die Mitgliedsvereine des LSB Sachsen-Anhalt während der Zeit der Schließungen der Sportanlagen im Zuge der Corona-Virusinfektion keine GEMA-Gebühren an.

„Für Lizenznehmer ruhen für den Zeitraum, in dem sie ihren Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Pandemie-Ausbreitung schließen müssen, alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge. Es entfallen während dieses Zeitraums die GEMA-Vergütungen. Kein Lizenznehmer soll für den Zeitraum der Schließung mit GEMA-Gebühren belastet werden. Diese Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 16. März 2020“, teilt die GEMA mit.

Dies soll laut Information des DOSB ausdrücklich auch für „Jahresverträge“ gelten, die Sportvereine mit der GEMA abgeschlossen haben. Ferner hat die GEMA dem DOSB auf Nachfrage bestätigt, dass sie durch den Pauschalvertrag abgedeckte Musiknutzungen auch dann als abgegolten ansieht, wenn diese während der Zeit behördlich angeordneter Schließungen nicht unmittelbar in den Sportstätten, sondern „virtuell“ erfolgen (z.B. bei Anleitung durch Übungsleiter via Internet-Homepage o.ä.).

Die komplette Meldung findet ihr hier: https://www.lsb-sachsen-anhalt.de/2015/o.red.r/news.php?id=1443

Ständig aktualisierte Informationen und alle wichtige Dokumente zum Thema findet ihr auf der LSB-Seite „Corona-Virus – Handlungsempfehlungen für Vereine und Verbände“

http://www.lsb-sachsen-anhalt.de/2015/o.red.r/coronavirushandlungsempfehlungen.php

Der KSB AltmarkWest wünscht ein schönes Wochenende! Bleiben Sie gesund!

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