Online-Bestandserhebung über die interne Vereinsverwaltungsdatenbank IVY
Zur Durchführung des jährlichen Bestandserhebungsverfahrens und der fortlaufenden Datenpflege der Mitgliederbestände steht den Vereinen des Landessportbundes das internetbasierte Vereinsverwaltungssystem IVY kostenlos zur Verfügung.
Die jährlichen Bestandserhebungszahlen bilden die Grundlage für die Förderung der Vereine, der Landesfachverbände und der Kreis- und Stadtsportbünde. Sie dienen außerdem als Berechnungsgrundlage für den LSB-Beitrag sowie der Ermittlung des Anstattbeitrages*.
Die Bestandserhebung und die Datenpflege erfolgen ausschließlich auf elektronischem Wege.
Antragsverfahren
Für die Bestandserhebung und die Datenpflege in der IVY-Datenbank ist ein Zugang zur Datenbank erforderlich. Die sogenannte Zugangsberechtigung ist personenbezogen. Das Antragsformular dazu finden Sie auf dieser Seite unter Zugangsberechtigung.
Jeder Verein, Kreis-und Stadtsportbund oder Landesfachverband kann für mehrere Personen die Zugangsberechtigung beantragen und auch jederzeit durch formlose Mitteilung an den LSB wieder entziehen.
Die Antragsformulare müssen ausgefüllt und von den gemäß § 26 BGB vertretungsberechtigten Personen in satzungsgemäß erforderlicher Anzahl unterschrieben werden. Die Anträge sind per E-Mail, Post oder Fax an den LSB zu senden. Die Zugangsberechtigungen werden den benannten Personen per Post bzw. E-Mail zugesandt.
Voraussetzungen und Grundlagen der Bestandserhebung
Die ordentlichen Mitglieder des Landessportbundes (mit Ausnahme der Landesfachverbände) sind verpflichtet (§ 9 Ziff. 2 LSB Satzung), eine jährliche Bestandserhebung abzugeben.
Diese ist stichtagsbezogen. Anzugeben ist der Mitgliederbestand zum 01.01. des jeweils zu meldenden Jahres.
Die Bestandsdaten müssen bis zum 31.12. des jeweils zu meldenden Jahres übermittelt sein. Die Nichteinhaltung dieser Frist kann gemäß § 8 Ziff. 3 der LSB-Satzung zum Ausschluss des Vereins führen.
Abschluss der Bestandserhebung
Die Vereine sind verpflichtet nach Abschluss der Eingabe der Daten zur Bestandserhebung die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen. Eine Nichtbestätigung der Angaben wird als Nichtabgabe der Bestandserhebung gewertet.
Nach der Bestätigung der Eingaben zur Bestandserhebung wird die weitere Eingabe bzw. Korrektur der Mitgliederzahlen gesperrt. Die Sperre kann bis zum 31.12. selbständig aufgehoben werden, um Änderungen vorzunehmen. Nach der erneuten Bearbeitung ist die Bestandserhebung erneut abzuschließen.
Ab dem 01.01. des zu meldenden Jahres ist die Entsperrung sowie eine Bearbeitung nicht mehr möglich.
Nachweis der Gemeinnützigkeit
Die ordentlichen Mitglieder (mit Ausnahme der Landesfachverbände) weisen ihre Gemeinnützigkeit durch Übersendung einer Kopie des jeweils gültigen Körperschaftssteuerfreistellungsbescheides an den zuständigen Kreis- und Stadtsportbund nach.
Änderungen (Verlust oder Verlängerung) des gemeinnützigen Status müssen dem zuständigen Kreis-und Stadtsportbünden unverzüglich mitgeteilt werden.